Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft
Folgende Tätigkeiten führen primär zu land- und forstwirtschaftlichen
Einkünften:
Pflanzengewinnung "mit Hilfe von Naturkräften" (Landwirtschaft, Weinbau,
Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Forstwirtschaft, Baumschulen).
Tierzucht und Tierhaltung; Voraussetzung ist aber, dass entweder überwiegend
eigene Futtermittel verwendet werden oder (bei überwiegendem Futterzukauf)
dass bestimmte "Vieheinheiten" (Bestand von Tieren gegenüber der nutzbaren
Fläche) nach § 30 Abs. 5 bis 7 BewG nicht überschritten werden. Andernfalls
liegt ein Gewerbebetrieb vor.
Die Jagd, sofern sie mit einer Land oder Forstwirtschaft zusammenhängt, die
Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft, Bienenzucht zählen ebenfalls
zur Land- und Forstwirtschaft.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind insbesondere von den gewerblichen
Einkünften abzugrenzen. Der Bezug von Einkünften aus selbständiger Arbeit
ist insbesondere deswegen vorteilhaft, weil keine Buchführungspflicht
besteht. Regelmäßige Gewinnermittlung ist daher (außer bei freiwilliger
Buchführung) die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Im Rahmen
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
· Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und
· Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit.
Zu den freiberuflichen Einkünften zählen solche aus bestimmten
Tätigkeiten oder aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen. Es sind
dies folgende
· Tätigkeiten: wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende und erzieherische,
· Berufsgruppen: Ziviltechniker, Ärzte, Tierärzte, Dentisten,
Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater,
Ziviltechniker, Bildberichterstatter und Journalisten, Dolmetscher und
Übersetzer, Hebammen, etc.
Zu der
sonstigen selbständigen Tätigkeit fallen:
Vermögensverwalter
Zu sonstigen Einkünfte führt die Verwaltung fremden Vermögens. Das
Gesetz nennt dazu beispielhaft die Tätigkeit als Hausverwalter und als
Aufsichtsrat.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Einkünfte der an Kapitalgesellschaften wesentlich (= zu mehr als 25 %)
beteiligten Gesellschafter, die diese für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisende Tätigkeit (Geschäftsführung) von der
Gesellschaft erhalten (Gesellschafter-Geschäftsführer).
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen alle Tätigkeiten, die zwar die
für alle betrieblichen Einkünfte erforderlichen Merkmale aufweisen, aber
nicht die besonderen Voraussetzungen der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft und der selbständigen Einkünfte erfüllen. Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bilden somit innerhalb der betrieblichen Einkünfte eine
Restgröße. Es muss sich dabei nicht um Tätigkeiten handeln, die nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch als "Gewerbetreibende" bezeichnet werden.
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