| Hilfe zum Einkommensteuer-Rechner |
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SONDERAUSGABEN |
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Vom
Gesamtbetrag der Einkünfte sind zur Ermittlung des Einkommens die
Sonderausgaben abzuziehen. Sonderausgaben stellen eine
Einkommensverwendung dar, die ohne die ausdrückliche gesetzliche
Vorschrift nicht abziehbar wäre. Sonderausgaben kann nur absetzen, wer sie geleistet hat. Der die Zahlungen Leistende kann als Sonderausgaben grundsätzlich nur Ausgaben absetzen, zu deren Leistung er selbst verpflichtet ist. Bei Ausgaben für Personenversicherungen, für Wohnraumschaffung und -sanierung sowie bei Kirchenbeiträgen kann der Leistende auch Sonderausgaben absetzen, die er für seinen Ehepartner oder für seine Kinder leistet. Sonderausgaben sind im Allgemeinen in jenem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet (verausgabt) werden. Es gilt das Abflussprinzip. Nur bei der Wohnraumschaffung und bei der Wohnraumsanierung ist im Falle der Fremdfinanzierung die Rückzahlung samt Zinsen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Einmalerläge an Versicherungen können abweichend vom Abflussprinzip auch auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. |
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Renten und
dauernde Lasten Derartige Beträge sind voll absetzbar. Es handelt sich hierbei meistens um Versorgungsrenten.
Freiwillige Beiträge zu Versicherungen sowie Ausgaben für
Schaffung, Errichtung und Sanierung von Wohnraum Zu diesen Sonderausgaben zählen im Einzelnen:
- Beiträge
an private Lebens-, Kranken-, Unfall- und Pensions-
Kirchensteuer
Steuerberatungskosten
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