| Hilfe zum Einkommensteuer-Rechner |
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WERBUNGSKOSTEN |
| Werbungskosten sind Ausgaben, die zur Erzielung Ihrer beruflichen Einkünfte notwendig waren. |
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Beiträge zu
Berufsverbänden Darunter fallen z.B. Beiträge an Gewerkschaft, Kammerbeiträge oder ähnliche Beiträge.
Werbungskosten, vom Arbeitgeber nicht berücksichtigtManchmal entstehen Ausgaben, die Ihren Arbeitseinkünften zuzurechnen sind, und daher von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können. Dies sind beispielsweise Fortbildungskosten, Arbeitsmaterialen etc., die Sie selbst - und nicht Ihr Arbeitgeber - bezahlt haben. Solche Kosten sollten Sie in dieses Feld eintragen, um sie bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen. SV-Beiträge, selbst entrichtet und nicht am LohnzettelSollten Sie neben einem voll versicherungspflichtigen Dienstverhältnis noch ein geringfügiges Dienstverhältnis haben, so müssen Sie am Jahresende zumeist noch Sozialversicherung nachbezahlen. Diese SV-Beiträge, die von Ihnen selbst an die Gebietskrankenkasse entrichtet wurden, gehören in dieses Feld und mindern ebenfalls die Steuerbemessungsgrundlage. Die
Sozialversicherungsbeiträge aus einem normalen Dienstverhältnis werden
bereits im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung von Ihrem Dienstgeber
einbehalten und abgeführt. Diese Beiträge wurden bereits im Rahmen der
Lohnzetteleingabe berücksichtigt.
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