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| Dezember 2017 |
| Erstellung eines Jahresbeleges bei Registrierkassen |
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Wir möchten nochmals an das Erfordernis der Erstellung eines Jahresbelegs bei Nutzung einer Registrierkassa zum Abschluss des Geschäftsjahres hinzuweisen. Gemäß § 8 Abs. 3 der Registrierkassensicherheitsverordnung ist mit Ablauf jedes Kalenderjahres der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
Details dazu finden Sie unter:
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